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EINE ANONYMISIERUNG / LÖSCHUNG KANN NICHT RÜCKGÄNGIG GEMACHT WERDEN. |
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Daten müssen vernichtet/anonymisiert werden, wenn sie zum Zwecke der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. 5, Abs. 4 (Zeitfenster sind kantonal geregelt.) Details dazu finden Sie hier: Neues Datenschutzgesetz ab 01. September 2023 |
Löschen und Anonymisieren ist im Datenschutz gleichgesetzt. |